Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen – VLZB

1. Angebote, Lieferungen und Leistungen

1) Geschäftsgrundlage sind unsere VLZB. Entgegenstehenden Einkaufsvorschriften wird ausdrücklich widersprochen.
2) Sofern in Sonderfällen eine abweichende Regelung getroffen wird, ist unsere schriftliche Bestätigung unabdingbar. Sie gilt nur für den jeweiligen Auftrag.
3) Angebote haben eine Bindungsfrist von 30 Tagen.
4) Preise gelten in EURO ohne Verpackung, Versicherung und eventuelle Nebenkosten. Grundlage bilden die jeweiligen Einstandspreise. Erhöhen sich während der Laufzeit des Auftrages die Material bzw. Lohnkosten oder erfolgen Verteuerungen durch andere unabwendbare Ursachen, kann eine Preiskorrektur erfolgen. Ausgenommen sind Lieferungen innerhalb 90 Tagen ab Auftragsbestätigung.

2. Fracht und Verpackung

1) Frachtkosten werden unabhängig vom Versand- und Empfangsort berechnet.
2) Die Art der Verpackung wird durch die jeweiligen Erfordernisse bestimmt. Eine Rücknahme erfolgt nicht.
3) Sollte eine Rücknahme der Verpackung durch entsprechende Vorschriften erforderlich sein bzw. werden, muss eine frachtfreie Anlieferung erfolgen.

3. Gefahrübergang und Entgegennahme

1) Die Gefahr geht in jedem Fall auf den Besteller über, sobald die Ware vom Lager der Lieferfirma an die jeweilige Versandadresse zum Versand gebracht oder durch Abholung übernommen wurde.
2) Bei Verzögerungen, die der Besteller zu vertreten hat, ergibt sich ein gleicher Sachverhalt durch Meldung der Versandbereitschaft. Kosten für Einlagerung und evtl. Versicherung können in Rechnung gestellt werden.

4. Frist für Lieferung und Leistungen

1) Hinsichtlich der Lieferfristen sind die beiderseitigen schriftlichen Erklärungen maßgebend. Die Einhaltung setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen , erforderliche Genehmigungen , die rechtzeitige Genehmigung und Freigabe der Pläne sowie Einhaltung sonstiger Verpflichtungen voraus.
2) Die Frist gilt als eingehalten, wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb der vereinbarten Liefer oder Leistungsfrist zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Falls sich die Ablieferung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, hat die Meldung der Versandbereitschaft gleiche Wirkung.
3) Ist die Nichteinhaltung der Frist für Lieferungen oder Leistungen nachweislich auf Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder den Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse zurückzuführen, wird die Frist angemessen verlängert. Bei Nichteinhaltung aus anderen als den in Ziffer 3, Abs. 1 genannten Gründen kann der Besteller – sofern er glaubhaft macht, dass ihm aus der Verspätung Schaden erwachsen ist – eine Verzugsentschädigung für jede vollendete Woche der Verspätung von ½ v.H. bis zur Höhe vom maximal 5 v.H. vom Werte desjenigen Teiles der Lieferungen oder Leistungen verlangen, der nicht rechtzeitig verarbeitet oder in Betrieb genommen werden konnte. Hier ist schriftliche Inverzugsetzung unter Berücksichtigung einer angemessenen Nachfrist erforderlich.
Entschädigungsansprüche des Bestellers, die über 5 v.H. hinausgehen, sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Nachfrist, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer dem Lieferer gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.
4) Wird der Versand oder die Zuteilung auf Wunsch des Bestellers verzögert, kann ab einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft Lagergeld in Höhe von ½ v.H. des Rechnungsbetrages für jeden angefangenen Monat bis max. 5 v.H. berechnet werden, sofern keine höheren Kosten nachgewiesen werden.

5. Abrufaufträge

1) Bei Abrufaufträgen muss die gesamte Warenmenge innerhalb der jeweils vereinbarten Fristen abgenommen werden. Wird dieser Notwendigkeit nicht entsprochen, kann die restliche Auftragsmenge nach Wahl des Lieferers zum Versand gebracht oder auf Kosten und Gefahr des Bestellers eingelagert werden.
2) Eine Korrektur der auf einer vertragsgerechten Abnahme basierenden Preise bleibt vorbehalten.

6. Zahlung

1) Für alle Lieferungen gelten grundsätzlich nur die in der Auftragsbetätigung Bestellannahme genannten Zahlungsbedingungen, Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und nicht an Zahlungsstatt, sondern unter ausdrücklichem Vorbehalt fristgerechter Einlösung angenommen.
2) Die Einhaltung der Zahlungsfrist setzt voraus, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können, bei Schecks also nach erfolgter Einlösung und unwiderruflicher Gutschrift auf unserem Konto. Zahlungen werden grundsätzlich nur für die Regulierung der ältesten Verbindlichkeiten verwendet. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, kann zunächst nur deren Ausgleich und erst dann eine Anrechnung auf die Hauptleistung erfolgen.
3) Kommt der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nach, wird die gesamte Restschuld sofort fällig. Weiterhin bleibt unter Vorbehalt der Geltendmachung weiteren Verzugsschadens die Berechnung von Verzugszinsen in Höhe von 4 v.H. über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank vorbehalten.
4) Werden uns nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt, die auf eine Vermögensverschlechterung des Bestellers schließen lassen, können wir Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen für weitere Lieferungen verlangen oder vom Vertrag zurücktreten.
5) Gegen Ansprüche des Lieferers kann der Besteller nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung unbestreitbar ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.
6) Ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung dürfen Ansprüche aus dem Kaufvertrag einschließlich etwaiger Gewährleistungsansprüche nicht an Dritte abgetreten werden.

7. Eigentumsvorbehalt

1) Die Waren bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit die Bezahlung der Verbindlichkeiten im „Scheck-Wechsel-Verfahren“ vereinbart ist, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des vom Lieferer akzeptierten Wechsels einschließlich aller Eventualverbindlichkeiten, sie erlischt nicht durch die Gutschrift des erhaltenen Schecks beim Lieferer. Hierbei gelten sämtliche Aufträge als einheitlicher Geschäftsabschluss.
2) Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen üblichen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, vorausgesetzt, dass er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und dass die Forderungen (Rechnungsendbeträge, einschließlich MwSt.) aus der Weiterveräußerung auf den Lieferer übergehen. Zu anderen Verfügungen ist der Besteller nicht berechtigt.
3) Der Besteller hat die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln. Er ist insbesondere verpflichtet, sie auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
4) Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits mit sofortiger Wirkung an den Lieferer abgetreten. Sie dienen zur Sicherung der Ansprüche des Lieferers in demselben Umfang wie die Vorbehaltsware.
5) Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht vom Lieferer bezogenen Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes desr jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen der Lieferer Miteigentumsanteil hat, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.
6) Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernde Forderung um mehr als 20% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dabei dem Lieferer.
7) Bei vertragswidrigem Verhaltens des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer berechtigt, die Ware zurückzunehmen. In der Zurücknahme liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Der Lieferer ist nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers, abzüglich angemessenem Kostenersatz, anzurechnen.
8) Der Besteller ist nicht berechtigt, die Ware des Lieferers zu verpfänden oder zur Sicherheit Dritten zu übereignen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller unverzüglich und schriftlich den Lieferer zu benachrichtigen und den Dritten von den Rechten des Lieferers zu unterrichten. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Lieferer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Widerspruchsklage zu erstatten, haftet der Besteller für den dem Lieferer entstandenen Ausfall.
9) Eine Be- und Verarbeitung der vom Lieferer gelieferten Ware durch den Besteller erfolgt für den Lieferanten als Hersteller im Sinne des § 950 BGB ohne ihn zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von Ziffer 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Waren durch den Besteller oder seine Beauftragten steht dem Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt das Eigentum des Lieferers durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller dem Lieferer bereits zum jetzigen Zeitpunkt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware.
10) Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist hierbei die Mitwirkung des Bestellers erforderlich, so hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.

8. Haftung und Mängel

Für Mängel, zu denen auch das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haftet der Lieferer im folgenden Rahmen:
1) Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb von 6 Monaten ohne Rücksicht auf Betriebsdauer vom Tage des Gefahrenüberganges an gerechnet, unbrauchbar oder in der Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurden. Die Feststellung solcher Mängel muss dem Lieferer unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden.
2) Der Besteller hat die ihm obliegenden Vertragsverpflichtungen , insbesondere die vereinbarten Zahlungsbedingungen einzuhalten. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Bestellers nur in einem Umfang zurückgehalten werden, der in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln steht. Gehört der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes, kann der Besteller Zahlungen nur nach einer berechtigten Mängelrüge zurückbehalten, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann.
3) Der Besteller hat dem Lieferer die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zur Mängelbeseitigung zu gewähren. Verweigert er diese, so ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit.
4) Wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben, kann der Besteller Rückgängigmachung ders Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen.
5) Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen vom Zeitpunkt der Rüge an in 6 Monaten.
6) Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung, ferner nicht auf Schäden, die
nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und chemischer, elektrochemischer oder elektrischer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind. Ebenso wird die Haftung für evtl. Folgen unsachgemäß vorgenommener Änderungen und Instandsetzungsarbeiten ausgeschlossen.
7) Die Gewährleistungspflicht beträgt für Nachbesserung 3 Monate, für Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen 6 Monate und gilt mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Sie verlängert sich um die Dauer der Betriebsunterbrechung , die dadurch eintritt, dass Nachbesserungen, Ersatzleistungen erforderlich werden für diejenigen Teile, die wegen der Unterbrechung nicht zweckdienlich werden können.
8) Die Bestimmungen über Gewährleistungsfristen gemäß Ziffer 1 und 5 gelten nicht, soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt.
9) Weitere Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht , soweit z.B. Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.

9. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung, Schadensansprüche

1) Wird dem Lieferer oder Besteller die ihm obliegende Lieferung oder Leistung unmöglich, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze mit folgender Maßgabe: Ist die Unmöglichkeit auf Verschulden des Lieferers zurückzuführen, so ist der Besteller berechtigt, Schadenersatz zu verlangen. Er beschränkt sich auf 10% des Wertes desjenigen Teils der Zulieferung oder Leistung, welcher wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Schadenersatzansprüche des Bestellers, die über die genannte Grenze hinausgehen, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
2) Sofern unvorhergesehene Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung oder Leistung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag angemessen angepasst, soweit dies Treu und Glauben entspricht. Soweit wirtschaftlich vertretbar, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn zunächst eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
3) Schadenersatzansprüche des Bestellers aus positiver Forderungsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragshandlungen und aus unerlaubter Handlung, werden ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit z. B. bei Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vertrages oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Diese Haftungsbegrenzung gilt für den Besteller entsprechend.

10. Erfüllungsort, Gerichtsstand

1) Alleiniger Gerichtsstand für Vollkaufleute, juristische Personen und Unternehmer des öffentlichen Rechts ist bei allen sich aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar ergebenen Streitigkeiten nach unserer Wahl der Hauptsitz oder eine Niederlassung unserer Firma.
2) Für alle vertraglichen Beziehungen gilt deutsches Recht.
3) Ausnahmen für Nichtkaufleute richten sich nach den gesetzlichen Bestimmungen.
4) Bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte unserer VLZB treten die anwendbaren Bestimmungen von HGB und BGB in Verbindung mit der jeweils neuesten Rechtssprechung an ihre Stelle. Der übrige Vertragsinhalt bleibt unabhängig davon bestehen, es sei denn, dass dieses eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.